Staatsanwälte gegen Tauschbörsennutzer machtlos
"Wenn keiner ein Geständnis ablegt, sind wir in der Regel machtlos"
Tauschbörsennutzer können in Deutschland strafrechtlich praktisch nicht belangt werden, berichtet die Wirtschaftswoche. Und auch zivilrechtlich Schadensersatzklagen durch die Musikindustrie scheitern immer öfter an wenig auskunftsfreudigen Staatsanwälten.
Die deutsche Musikindustrie ist gegen Musikfreunde machtlos, die Songs gratis aus dem Internet herunterladen oder dort anbieten. "Wir müssen einer Person nachweisen, dass sie der Täter war. Und das können wir nicht", erklärte der Düsseldorfer Generalstaatsanwalt Gregor Steinforth der Wirtschaftswoche. Wenn in einem Familienhaushalt niemand "ein Geständnis ablegt, sind wir in der Regel machtlos, und die Untersuchung ist beendet."
Wer Songs nicht gewerblich anbiete, müsse keine "ausufernden Ermittlungen, auch nicht die monatelange Sicherstellung von Computern" fürchten, so Steinforth. Hier rechtfertige das Ergebnis nicht den hohen Aufwand.
Seit dem Sommer 2008 haben Steinforth und zwei weitere Generalstaatsanwälte in Nordrhein-Westfalen festgelegt, dass gegen Menschen, die weniger als 3.000 Musiktitel im Internet anbieten, in der Regel nicht ermittelt wird. Die Musikindustrie reagierte empört und verklagte den Chef der Wuppertaler Staatsanwaltschaft Wirtschaft, Helmut Schoß und andere Bedienstete. "Sie wurden der Strafvereitelung und Rechtsbeugung bezichtigt - weil sie nichts getan haben. Wir haben die Vorwürfe als völlig haltlos zurückgewiesen", sagt Steinforth.
Schoß begründete sein Vorgehen, den Klägern gehe es nicht darum, Straftaten zu ahnden, sondern darum, per Strafanzeige Namen hinter IP-Adressen zu erfahren, um Abmahnungen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die meist jungen Teilnehmer von Tauschbörsen auszuteilen. Innerhalb von zwei Monaten waren in Wuppertal 4.000 Strafanzeigen eingegangen. Schoß sah seine Behörde damit missbraucht.
Aber selbst die Auskünfte zu IP-Adressen, so der Generalstaatsanwalt, "dürfen wir den Anzeigenerstattern aufgrund verschiedener, jüngst ergangener gerichtlicher Entscheidungen, nur noch unter sehr engen Voraussetzungen geben".
Quelle: http://www.golem.de/0810/62881.html
Dürfte auch für andere Downloadquellen ähnlich gelten, wenn die Beweisfindung ins leere verläuft (bei nicht kommerziellen Vergehen).
Das ganze ist wohl eine Reaktion auf dieses Urteil: http://www.heise.de/newsticker…en-Daten--/meldung/117168
mfg root