Und die Unixer gucken in die Röhre... super
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Zitat von RapidLoader;114188
Ich könnte mir vorstellen einen Film zb: auch so hochzuladen !!
Mit der "Stabelverarbeitungs-Datei" lässt sich die .avi durch Doppelklick dann auch ganz einfach wieder zusammenfügen und das sogar ohne einem weiteren Programm !!
Das ganze dann noch in eine "True Crypt Datei" packen und fertig ist das ganze !!
Gruß, RL
Das "warum" hab ich irgendwie immernoch net mitbekommen^^
einmal geh ich davon aus, das diese Standart-Splitter genausp bekannt sind wie TrueCrypt, WinRar, Zip usw, sofern die Jungs net nur ComputerBild lesen.
Sprich es ist so sicher wie nen verschlüsseltes .rar-Archiv
Nachteile sind hingegen, das du in den ersten Wochen hier erstmal vielen Leuten im Forum erklären darfst, wíe das denn jetzt mit TC usw alles klappt. -
^^ich sach ja truecrypt
Ne also bei Winrar gibt es definitiv kein Backdoor.
Und mit nem Bruteforceprogramm benötigt man nur für 5kleine Buschstaben schon Std - Tage also fast ein Ding der Unmöglichkeit...
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Wir könnten ja auch erstmal nur damit anfangen, die .avi´s in zwei Teile zu splitten und diese dann weiterhin als .rar zu Packen !!
Somit würden die Filter und Scanner oder was die auch immer einsetzen mögen, keine Videodateien finden können !!
Gruß, RL
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Zitat von RapidLoader;114200
Wir könnten ja auch erstmal nur damit anfangen, die .avi´s in zwei Teile zu splitten und diese dann weiterhin als .rar zu Packen !!
Somit würden die Filter und Scanner oder was die auch immer einsetzen mögen, keine Videodateien finden können !!
Gruß, RL
Wenn die .rar-Dateien verschlüsselt sind ist es unmöglich herauszufinden was für eine Art von Datei sich im Archiv befindet, welchen Namen sie hat usw..
wobei Videodateien ja auch noch net illegal sind, keiner kann die verbieten deine Urlaubsvideos, privaten Pornos oder wasweissich zu verbreiten, RS geht es um urheberrechtlich geschütztes Material.
Der Filter kann nur auf Namen reagieren und dementsprechend filtern, wobei imo selbst ein, ich übernehm mal das "James Bond - Quantum of Solace" Beispiel, JB-QoS genauso für "Jules Berutzki - Quickie ohne Strapse" stehen kann.. der Verstoss kann dir erst nachgewiesen werden, wenn die GVU-Fuzzis die Datei geladen haben, mit dem passenden PW entpacken und es dann in die Löschmaske eintragen - oder alternativ, irgendnen Kind wieder aus Spass die Sachen meldet und du nicht belegen kannst das es privates Material ist. -
Gehts nicht noch komplizierter?
Wie wäre es mit:
Dateien via HiackSplit teilen und mit PW 1 versehen, dann die Teile rein in winrar und PW 2 raufknallen, dann das ganze in zip Dateien und mit PW 3 versehen, dann via TrueCrypt hochladen und PW 4 und den Link zu TC mit PW 5 hier uppen.
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Also werden wir auf Dauer um einen Formatwechsel sicher nicht drumrum kommen !!
PS: Was ich mit meiner Frau in unserem Schlafzimmer Treibe, geht nun aber wirklich niemanden etwas an !! :p
Gruß, RL
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Schon mal dran gedacht, dass es auffällt, je mehr man verschlüsselt?
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Lässt sich eigentlich kein Tool für Rapidshare und auch andere Hoster Programmieren, mit dem man für jeden Download eine Art Manager erzeugen kann?
Vielleicht so eine Art "Serienjunkies.org" Tool, das direkt über die Main Page laufen würde !!
Edit:
Das müsste in etwas so laufen:Man gibt wie gehabt das Capture ein und kommt dadurch auf die Download Page. Mit einem Klick auf einen Download Button, erzeugt das Tool nun aber ein Script und es öffnet sich ein Manager mit der Auswahl, wo man die Datei abspeichern möchte.
Um als Premium zu Laden, muss man sich dann einfach bei RS.com oder auch den anderen Hostern einfach nur einloggen.
Somit bleiben die Links aber bei Serienjunkies und jeder ist Glücklich, das er die ersehnten Dateien schnell und sicher Downloaden kann !!
Gruß, RL
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was dagegenspricht:
- nicht jeder gibt seine RS-Daten (mit denen er ggf identifiziert werden kann^^) einfach so in ne WarezHP ein. Und du brauchst dann nur ein schwarzes Schaf, der sich die 100.000 oder wasweissich RS-Accdaten dann schnappt und verschwindet^^
Wenn du das nicht machst und jeder sich einloggen kann wie er will, sagst in der AnmeldeMaske es is Premium und wirst sofort auf die Page weitergeleitet wo RS sagt was du runterladen willst und das du dich einloggen sollst
- SJ koennt dann bspw loggen was welcher User gezogen hat, wenns da einen von der GVU abeihast kann der mitloggen ohne sich Strafbar zu machen^^
- wenn du die direkte Verbindung User <-> Rapidshare unterbrechen willst damit die Datei nicht nachverfolgt werden kann, muss dein Server den kompletten Trafic weiterleiten, ich will garnet wissen wieviel das bei RS täglich ist. Selbst dann bezweifel ich, das du nicht doch irgendwie den Originallink rausbekommen kannst
- selbst wenn nicht, nach dem was RS z zt von Gerichtswegen aufgedrückt wird, wird Archivname und Hashwert reichen um die Datei zu identifizieren -
Zitat von Nelson;114245
SJ koennt dann bspw loggen was welcher User gezogen hat
OK, das ist natürlich nicht so gut. War wohl einfach nur eine Schnapsidee, vergessen wir das ganze einfach wieder !!Gruß, RL
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hmm ich glaub ob wir verschlüsseln, packen etc. bringen tut das nicht wirklich was oder? :p
vielleicht sollte man einfach zb ne serie ganz stinknormal ungepackt als .avi hochladen nur unter einem anderen namen >>> das würd wahrscheinlich weniger auffallen als die dateien mit pw versehen gepackt zu haben
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Leute, was macht ihr euch denn so verrückt?
RS hat doch ausdrücklich gesagt, dass es die Uploads NICHT kontrollieren will. -
Zitat von DonS;114267
Leute, was macht ihr euch denn so verrückt?
RS hat doch ausdrücklich gesagt, dass es die Uploads NICHT kontrollieren will.OLG Hamburg: RapidShare haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen [Update]
Zitat
Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg haftet der File-Hoster RapidShare als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von Nutzern über den Dienst begangen wurden (Az.: 5 U 73/07). Zwar sei der Provider nicht verpflichtet, sämtliche eingestellten Inhalte auf Rechtsverstöße zu überwachen. Erlange der Dienst jedoch Kenntnis von derartigen Verletzungen, müsse er sie durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen künftig so weit wie möglich verhindern. Das, was RapidShare dazu bislang unternommen hatte, sah das Gericht als unzureichend an.Antragstellerin des Verfahrens war ein weltweit agierender Hersteller von Hard- und Softwareprodukten für den privaten und gewerblichen Anwendungsbereich. Dieser hatte zunächst in der ersten Instanz RapidShare erfolgreich verboten, an der Verbreitung von zwei Softwareversionen mitzuwirken. Das OLG Hamburg bestätigte nun diese Rechtsauffassung und fand dabei klare Worte: Danach habe das Geschäftsmodell von RapidShare "nicht den Schutz der Rechtsordnung verdient". Keine Rechtsordnung könne es hinnehmen, dass "tagtäglich allein über eine einzige Internetseite sehenden Auges Rechtsverletzungen" in erheblichem Umfang begangen werden.
RapidShare sei grundsätzlich als Betreiber eines Teledienstes rechtlich mitverantwortlich für rechtswidrige Nutzungshandlungen, die über den Dienst vorgenommen werden. Dort würden durch das Hochladen, Speichern und Weiterverbreiten nicht autorisierter Kopien urheberrechtlich geschützter Software erhebliche Urheberechtsverletzungen begangen. Zwar könne dem Betreiber eine flächendeckende Kontrolle ohne Beschränkung auf einzelne Nutzer noch vor dem ersten Hochladen nicht zugemutet werden, da dies möglicherweise das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellte. Anders sei es jedoch in den Fällen, in denen der Betreiber bereits von einer Rechtsverletzung wisse.
Dabei könne sich der Betreiber nach Ansicht der Richter nicht darauf beschränken, nur "reaktiv" tätig zu werden. Vielmehr müsse er auch nach dem Willen des Gesetzes "pro-aktiv" eingreifen. Die dabei bereits von RapidShare getroffenen umfangreichen Maßnahmen wie die Einrichtung eines MD5-Filters, die Einrichtung einer Abuse-Abteilung sowie die Überprüfung der Dateinamen auf bestimmte Wörter und Wortkombinationen seien nicht ausreichend. Gleiches gelte für die Rechteinhabern eingeräumte Möglichkeit eines Zugangs zum Lösch-Interface des Dienstes und die Kontrolle von Raubkopierer-Websites.
RapidShare müsse es möglich machen, künftige Urheberechtsverletzungen vollständig zu unterbinden oder zumindest "Wiederholungstäter" zu identifizieren. Dazu könne RapidShare etwa eine Nutzung des eigenen Dienstes mit dynamischen IP-Adressen ausschließen und die Nutzer verpflichten, statische IP-Adressen ohne Zwischenschaltung eines Proxy-Servers zu verwenden. Alternativ könne der Hoster weiterhin dynamische IP-Adressen zulassen, "wenn sich diese Nutzer freiwillig einem Registrierungsverfahren unterwerfen und dadurch ihre Identität jedenfalls im Verletzungsfall feststellbar gemacht haben".
Eine solche Identifikation sei RapidShare zumutbar, und zwar selbst dann, wenn das Geschäftsmodell bedroht und künftige Nutzer abgeschreckt würden. Denn das Geschäftsmodell der Antragsgegner verdiene jedenfalls insoweit keinen rechtlichen Schutz, als es dazu geeignet ist, vielfältige, anonyme und nicht nachvollziehbare Rechtsverletzungen im Internet zu ermöglichen.
Die sehr ausführlich begründete Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt erneut die harte Linie der Hamburger Gerichte in Fällen der Mitstörerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen. Sie steht in einem erheblichen Widerspruch etwa zu einer Entscheidung des OLG Köln, das ein weitaus geringeres Maß an Prüfungspflichten für ausreichend hält.
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Rapidshare hat eh schon lang und breit zu diesem im Oktober gefällten Urteil Stellung genommen und eine Protokollierung der IP-Adressen kategorisch ausgeschlossen. Kläger war übrigens der nimmersatte Weltkonzern IBM.
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Hamburg sollte mal zu Kinderschändern, Vergewaltigern und Raubmördern (den echten) so hart sein wie zu Filesharern.
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Daran verdient aber die Industrie nichts. Ergo kann man sich von den Opfern auch nicht schmieren lassen.
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Zitat von smizz;114480
Daran verdient aber die Industrie nichts. Ergo kann man sich von den Opfern auch nicht schmieren lassen.
Manchmal könnte man wirklich glauben, einige Richter sprechen Gefälligkeitsurteile zugunsten der milliardenschweren Content-Industrie. Anders sind Richtersprüche wie dieser einfach nicht zu erklären - es sei denn man unterstellte dem Gericht Dummheit oder Ahnungslosigkeit.
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^^dummheit passt zu den meisten urteilen eher...