Ich habe nichts gegen die Werbung, aber die rechtliche Seite der Zusammenarbeit mit Uploaded.to bereitet mir einige Kopfzerbrechen; ich möchte nämlich nicht, dass SJ irgendwann mal Schwierigkeiten bekommt. Ihr könnt euch ja noch alle an das unselige Ende von Megaupload erinnern, dem die geschlossene Verwertungskette zum Verhängnis wurde, die den lückenlosen Nachweis für ein kommerziell einträgliches Geschäftsmodell mit widerrechtlich angefertigten Kopien erbrachte.
Noch hat die Seite zwei Medaillen; auf der einen steht der File-Hoster, der gegen Geld anonymisierten Onlinespeicher bereitstellt, ohne für die Handlungen seiner Kunden verantwortlich zu sein. Notfalls kann der sich immer auf seine neutrale Rolle rausreden und den Kunden die volle Verantwortung für begangene Urheberrechtsverletzungen zuschieben.
Problematisch wird es aber, wenn der Hoster ein Vergütungssystem einführt, das den Dateientausch zwischen einzelnen Nutzern fördern soll. Solche Anreize zielen ja immer auf den illegalen oder halblegalen Datentausch und honorieren den Upload massenattraktiver aber urheberrechtlich geschützter Filme und Musikalben. Das wissen auch die Rechtehalter, aber sie tolerieren dieses Unterfangen mangels stichhaltiger juristischer Argumente, erst wenn ein OCH zu mächtig wird, bringt man die Anwälte in Stellung, um den Anbieter zur außergerichtlichen Kooperation zu zwingen.
Genau das geschah bei Rapidshare, wo das lohnende Vergütungssystem im Einvernehmen mit der Content-Industrie fallen gelassen wurde, um kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden; bei RS ging es natürlich auch ums Image, außerdem wollte man den Gesprächsfaden zu den Medienkonzernen nicht ganz abreißen lassen. Im Prinzip ist das Vergütungssystem aber nicht per se rechtswidrig, da die Intention, an der Warezgemeinde zu verdienen zwar naheliegt, aber nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann - immerhin leben wir in einem Rechtsstaat. Die Falle schnappt erst dann zu, wenn zwischen einem werbefinanzierten Warez-Linkverzeichnis und einmem OCH eine wirtschaftliche Kooperationsbasis besteht.
Dann erst kann man dem File-Hoster zweifelsfrei nachweisen, dass er mit seinem Anreizystem illegalen Machenschaften Vorschub leistet und der Bereitsteller der Warez-Seite im Internet gilt nicht mehr als Betreiber einer kooperativen Kommunikationsplattform von Einzelnutzern ohne Bereicherungsabsicht sondern als Geschäftspartner eines Online-Speicheranbieters, mit dem er gewerbsmäßig (also gegen Geld) gemeinschaftlich widerrechtlich kopierte Inhalte in Umlauf bringt.
Und hier wird es brandgefährlich, denn jetzt greift das Strafrecht und nicht wie bisher das Zivilrecht, d.h. die Rechtehalter müssen sich nicht mehr mit tausenden Einzelnutzern herumschlagen, bei denen sie wegen der Verschwiegenheit der File-Hoster kaum Aussicht auf Schadensersatzzahlungen haben. Statt aussichtsloser Bagatellklagen gehen sie ja lieber den Weg über die Abuse-Abteilungen der OCHs, um das inkriminierte Material schnellst möglich löschen zu lassen. Juristisch aktiv werden sie erst bei Verdacht auf eine strafbare Handlung oder im Falle Schwarzer Schafe in den eigenen Reihen (unerlaubte Pre-Releases).
Arbeiten OCH und Warez-Seitenbetreiber zusammen lässt sich jedoch gewerbsmäßiger Handel mit urheberrechtlich geschütztem Material unterstellen und das kann, wie man weiß, böse enden. Treffen würde es wie gesagt nicht die Nutzer dieser Dienste, sondern deren Betreiber, die in diesem Falle am besten unentdeckt bleiben oder ihre Identität verschleiern. Denkt mal drüber nach.