Zitathalten dabei bereits die Nutzung einer speziellen Tauschbörsensoftware an sich bereits für einen Hinweis auf gewerbliches Handeln.
Finanzämter hingegen dann, wenn nachaltig eine Gewinnerziehlungsabsicht gegeben ist. Im Vergleich dazu wenn der eine oder andere ab und an mal ein Paar cSchallplatten via Ebay verkauft moch nicht, wenn jedoch einer seine komplette Sammlung von mehr als 100 Stück oder so eingestellt hat, ward es plötzlich für erwischte steuerpflichtig.
( Obdem da ja ja eigentlich noch lange leine Gewinnerziehlungsabsicht
vorliegen muß, wie will man die auch ahben wenn da oft Verkaufsgebühren
je Platte den Verkaufserös so amncher überschreitet ? Sind also nur Gewinne
insofern möglich, wenn man reinen An & Verlauf damit tätigt. )
Nur eines ist mir unklar, wie kann in einer Tauschbörse eine Gewinnerziehlungsabsicht vorliegen ? Eine Tauschbörse ließe sich doch auch mit einem Schenker-Verein vergleichen. Es schenkt also jeder, jedem etwas aus seinem Angebot. Da ließe sich eigentlich nicht einmal eine Schenkungssteuer greifen lassen, da ja schließlich keine Gelder fließen. Und auch nicht zwingend hohe Werte wie ein Haus oder ein PKW zu 20000,- .
Eine Gewinnerzielungsabsicht läge doch eigentlich erst vor, wenn jemand
pro File Titel er nun abgibt z. B. mal eben einen Euro als Gegenleistung verlangen würde. Und das würde via solch Tauschbörsentool ja auch schwerlich gehen.
Gruß Krautwutz