ZitatAlles anzeigenDas Oberlandesgericht Frankfurt hat mehrere vorinstanzliche Urteile zur Thematik Haftung bei Urheberrechtsverletzungen wegen offenem WLAN komplett aus den Angeln gehoben. Die Richter des OLG legten die Hürden der Störerhaftung, welche von abmahnenden Kanzleien oftmals ins Felde geführt wird, um den Anschlussinhaber haftbar zu machen, sehr weit aus. So sei eine Haftung für Vergehen Dritter durch das eigene, unverschlüsselte WLAN grundsätzlich kein Haftungsgrund, sofern es keinen Anlass zur Überwachung gegeben habe.
Das Urteil kann getrost als richtungsweisend für zukünftige Filesharer-Prozesse betrachtet werden, nicht zuletzt, da es von einer solch hohen Instanz gesprochen wurde. Das Oberlandesgericht widerspricht mit seiner Entscheidung sämtlichen vorangegangenen Urteilen sowie zwei Entscheidungen des Landgerichtes Hamburg, welche eine Störerhaftung bei offenem WLAN ebenfalls bejahten.
Im gegebenen Fall hatte der Beklagte angeblich ein Musikstück bei eMule angeboten, wobei er hier von der Logistep AG ermittelt wurde. In 2. Instanz nahm der Rechteinhaber den Beklagten auf Schadenersatz sowie Unterlassung in Anspruch, was ihm vor dem LG Frankfurt auch gewährt wurde, obwohl der Beklagte die Tat bestritt, da er zum vermeintlichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei. Dabei hatte er den WLAN-Router, welcher nicht verschlüsselt sendete, nicht ausgeschaltet, was ein Eindringen von Dritten ermöglichen konnte. Das Landgericht Frankfurt zeigte sich damals seinerseits völlig unbeeindruckt von der Argumentation: "Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen." Infolge dessen wurde der Beklagte für schuldig befunden, wogegen er Berufung einlegte. Am 1. Juni hob das Oberlandesgericht Frankfurt nun die vorangegangene Entscheidung auf, indem sie die Störerhaftung in der vom Landgericht Frankfurt interpretierten Form verneinten. Demnach sei zwar eine anlassunabhängige Überwachungspflicht bspw. für Familienangehörige zumutbar, eine vollends uneingeschränkte Haftung des Anschlussinhabers gehe jedoch zu weit, da die Störerhaftung eine vorangegangene Verletzung von Prüfpflichten verlangen würde. Da hierfür aber erst konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige Taten Dritter notwendig wären, sei eine Störerhaftung per se zu verneinen. Eine Haftung für das rechtswidrige justitiaVerhalten Dritter, mit welchen den Anschlussinhaber in keinerlei Verbindung stehen würde, sei demnach absolut zu verneinen. Die Musikindustrie sah die Sachlage indes natürlich völlig anders und hielt dagegen, dass es inzwischen jedem allgemein bekannt sein müsse, dass Dritte sich über ein ungesichertes WLAN Zugang zum Internet verschaffen können. Diese Auffassung befand das Gericht aber für "zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau".
Diese neuerliche Entscheidung dürfte sicherlich einige Abgemahnte erfreuen, nicht zuletzt aufgrund der fairen und richtungsweisenden Interpretation des Oberlandesgerichts Frankfurt.
Quelle Gulli
Das hört sich doch mal gut an. Ich gehe demnächst einfach "unerlaubt" in mein eigenes WLAN-Netz^^